„Einstellung von Nicht-EU-Arbeitnehmern in Italien: Verfahren und Pflichten gemäß dem Decreto Flussi“
Der Decreto Flussi 2023 (Italiens jährliches Dekret über die Einreisekontingente ausländischer Arbeitnehmer) regelt für das laufende Jahr die Einreise von Nicht-EU-Arbeitnehmern nach Italien und wurde im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 21 vom 26. Januar 2023 veröffentlicht.
Wie viele Nicht-EU-Bürger dürfen 2023 zur Arbeit nach Italien einreisen?
Der neue Decreto Flussi sieht eine Höchstgrenze von 82.705 Einreisen vor, davon 44.000 für saisonale Arbeitszwecke reserviert.
Das Kontingent für nicht-saisonale und selbstständige Beschäftigung beträgt 38.705 Einheiten, von denen die Mehrheit (30.105 Einheiten) für nicht-saisonale abhängige Beschäftigung in den Bereichen Transport, Bauwesen, Tourismus und Hotellerie sowie in neuen Sektoren wie Maschinenbau, Telekommunikation, Lebensmittelindustrie und Schiffbau reserviert ist.
Eine neue Regelung des Decreto Flussi verpflichtet Arbeitgeber, vor der Einreichung des Arbeitserlaubnisantrags beim zuständigen Arbeitsamt (Centro per l’Impiego) zu prüfen, ob auf dem nationalen Territorium bereits Arbeitnehmer verfügbar sind, die die für den ausländischen Arbeitnehmer vorgesehene Stelle besetzen könnten. Diese Überprüfung erfolgt durch die Übermittlung einer „Personalanforderung“ an das Arbeitsamt mittels eines bearbeitbaren Formulars.
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis kann nur weiterbearbeitet werden, wenn:
Das Arbeitsamt nicht innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Einreichungsdatum auf die Anfrage antwortet;
Der vom Arbeitsamt gemeldete Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber angebotene Stelle nicht geeignet ist;
Der vom Arbeitsamt entsandte Arbeitnehmer nicht zum Vorstellungsgespräch erscheint, sofern kein berechtigter Grund vorliegt, mindestens zwanzig Werktage nach dem Anfragedatum.
Die oben genannten Umstände müssen vom Arbeitgeber selbst bescheinigt und dem Antrag auf Arbeitserlaubnis beigefügt werden. Diese vorherige Überprüfung der Nichtverfügbarkeit von Arbeitnehmern auf dem nationalen Territorium ist für Saisonarbeiter und im Ausland ausgebildete Arbeitnehmer nicht erforderlich.
Eine weitere wichtige Neuerung dieses Jahres besteht darin, dass nach 30 Tagen ab der Antragseinreichung ohne festgestellte Hinderungsgründe die Arbeitserlaubnis automatisch erteilt wird und an die italienischen Auslandsvertretungen der Herkunftsländer übermittelt wird, die das Einreisevisum innerhalb von zwanzig Tagen ab dem entsprechenden Antrag ausstellen müssen.
An welche Fachleute kann ich mich für die Vorabprüfungen wenden?
Die Überprüfung der bereits an die Arbeitsinspektorate gesandten Einreiseanträge für abhängig Beschäftigte, einschließlich Saisonarbeiter, ist ausschließlich bei Arbeitsberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern möglich, die in den entsprechenden Berufsregistern eingetragen sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen wird durch eine entsprechende Erklärung auf der Grundlage der vom Nationalen Arbeitsinspektorat erlassenen Richtlinien bescheinigt und dem Antrag auf Arbeitserlaubnis beigefügt.
Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn Anträge von Arbeitgeberverbänden, die Protokollvereinbarungen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterzeichnet haben, im Namen ihrer Mitglieder eingereicht werden.
Arbeitgeberverbände, die Protokollvereinbarungen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterzeichnet haben, profitieren von einem vereinfachten Verfahren, das die Übermittlung der vorgeschlagenen Aufenthalts- und Arbeitsverträge direkt an das zuständige Arbeitsinspektorat ermöglicht.
Vom 30. Januar 2023 bis zum 22. März 2023 können die Antragsformulare auf dem Serviceportal des Innenministeriums unter https://portaleservizi.dlci.interno.it vorausgefüllt werden. Das Portal ist von 8:00 bis 20:00 Uhr an allen Wochentagen einschließlich Samstag und Sonntag zugänglich.
Die Anträge müssen ausschließlich elektronisch für alle Arten von abhängiger Beschäftigung, saisonaler und nicht-saisonaler, ab 9:00 Uhr des 27. März 2023 übermittelt werden.
Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 oder bis zur Erschöpfung der im DPCM vom 29. Dezember 2022 vorgesehenen Kontingente eingereicht werden.
Für die Online-Antragstellung ist eine SPID-Identität erforderlich. Alle Informationen zu den Details und Verfahren für die Antragsstellung sind im Interministeriellen Rundschreiben Nr. 648 vom 30. Januar 2023 und im Berichtigungsrundschreiben Nr. 732 vom 1. Februar 2023 enthalten.
Wie kann ich meinen Aufenthaltstitel umwandeln?
Die Umwandlung des Aufenthaltstitels in einen Arbeitstitel erfordert die Vorlage des vom Arbeitgeber unterzeichneten Entwurfs des Aufenthalts- und Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt der Vorladung beim Sportello Unico. Dieser Entwurf muss den Arbeitgeber zur Einstellung des Nicht-EU-Arbeitnehmers verpflichten. Anschließend wird die Pflichtmitteilung über die Einstellung vom System generiert und elektronisch an das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik übermittelt.
Das Territoriale Arbeitsinspektorat bleibt für die Überprüfungen gemäß Art. 30-bis des D.P.R. 394/1999 (Ausführungsverordnung zum Einwanderungsgesetz) für alle Anträge auf Umwandlung des Aufenthaltstitels zuständig, die die Eingliederung eines Nicht-EU-Arbeitnehmers in den nationalen Arbeitsmarkt beinhalten. Die entsprechende Stellungnahme wird vom Territorialen Arbeitsinspektorat abgegeben.
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